( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 25.03.2009, Aktenzeichen: V R 9/08 



BFH – Aktenzeichen: V R 9/08

Urteil vom 25.03.2009


Leitsatz:1. Für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sind Ausbauflächen eines Dachgeschosses als eigenständiges Aufteilungsobjekt anzusehen, wenn die Ausbauflächen eigenständig genutzt werden.

2. Erfolgt die Verwendung der Dachgeschossflächen demgegenüber nur im Zusammenhang mit den Altflächen, kommt es für die Vorsteueraufteilung aus den Ausbaukosten auf die hinsichtlich des gesamten Gebäudes bestehende Verwendung (Verwendungsabsicht) an.
Rechtsgebiete:UStG, HGB
Vorschriften:UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 4, HGB § 255 Abs. 2 S. 1,
Stichworte:Vorsteueraufteilung bei gemischt genutztem Dachgeschossausbau - in § 255 Abs. 2 HGB normierte handelsrechtliche Grundsätze gelten für das gesamte Steuerrecht - Vorsteuerabzug bei Zahnarztpraxis mit angeschlossenem zahntechnischen Labor hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsausstattung der Zahnarztpraxis,
Verfahrensgang:FG Niedersachsen, 16 K 584/03 vom 16.03.2006

Volltext

Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 25.03.2009, Aktenzeichen: V R 9/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/bfh/bfh-urteil-vom-25-03-2009-az-v-r-908

"BFH - 25.03.2009, V R 9/08" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN