JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 25.01.2006, Aktenzeichen: V R 46/04
| Leitsatz: | 1. Die Personalgestellung durch ein Krankenhaus an eine Arztpraxis kann ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener, nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG 1993 steuerfreier Umsatz sein, z.B. wenn das Krankenhaus medizinische Großgeräte der Arztpraxis durch eigenes Personal nutzen darf und im Gegenzug sein Personal zur Bedienung der Geräte auch für die Nutzung durch die Arztpraxis gegen Kostenerstattung überlässt. 2. Ein mit dem Betrieb des Krankenhauses eng verbundener Umsatz kann danach ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn die Arztpraxis nicht nur die Krankenhauspatienten, sondern auch andere Patienten versorgt. Ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, kann nur unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 18. Januar 2005 V R 35/02, BFHE 208, 486, BStBl II 2005, 507). |
| Rechtsgebiete: | UStG 1993, Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | UStG 1993 § 4 Nr. 16 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Abs. 2 Buchst. b, |
| Verfahrensgang: | FG Rheinland-Pfalz 3 K 2190/01 vom 25.02.2004 |
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