JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 25.01.2001, Aktenzeichen: IX R 27/97
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Wird ein Darlehensbetrag dem Konto des Steuerpflichtigen gutgeschrieben und am selben Tag für eine Anlage als Festgeld wieder abgebucht, so ist --unabhängig vom Saldo des Kontos-- aufgrund der betragsmäßigen Übereinstimmung des gutgeschriebenen und des abgebuchten Betrages und des engen zeitlichen Zusammenhangs erwiesen, dass der Darlehensbetrag zur Anlage als Festgeld verwendet worden ist. 2. Unterlässt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu tilgen, um dieses nunmehr zu vermieten, und löst er deshalb die betrieblichen Verbindlichkeiten durch ein neues Darlehen ab, so sind die Schuldzinsen für das neue Darlehen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Anschluss an BFH-Urteil vom 19. August 1998 X R 96/95, BFHE 187, 21, BStBl II 1999, 353). EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20, § 21 Abs. 1 Nr. 1 Urteil vom 25. Januar 2001 - IX R 27/97 - Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (EFG 1997, 1015) |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 20, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, |
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