JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 24.10.2000, Aktenzeichen: VI R 65/99
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. § 66 Abs. 3 EStG a.F., wonach Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, enthält eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist. Die Vorschrift ist noch als verfassungsgemäß anzusehen. 2. In den Fällen, in denen sich erst in der zweiten Jahreshälfte ergibt, dass entgegen der zu Jahresbeginn sachgemäß gestellten Prognose über die Kindeseinkünfte und -bezüge diese den Jahresgrenzbetrag aufgrund besonderer Umstände wider Erwarten nicht überschreiten werden, hat die Familienkasse von Amts wegen nach § 163 i.V.m. § 155 Abs. 4 AO 1977 zu prüfen, ob aus Billigkeitsgründen eine Festsetzung des Kindergeldes auch für den mehr als sechs Monate zurückliegenden Zeitraum in Betracht kommt. EStG § 66 Abs. 3 a.F. Urteil vom 24. Oktober 2000 - VI R 65/99 - Vorinstanz: FG Münster (EFG 1999, 849) |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 66 Abs. 3 a.F., |
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