JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 24.08.2000, Aktenzeichen: V R 9/00
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Der Eigenverbrauch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1991 wird nach den bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten bemessen. Dafür sind nur die anteiligen, aus den Gesamtkosten abgeleiteten Kosten heranzuziehen, für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Der einzubeziehende Teil der Ausgaben muss zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis stehen, wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung. UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2 Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c Urteil vom 24. August 2000 - V R 9/00 - Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz |
| Rechtsgebiete: | UStG 1991, Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, UStG 1991 § 10 Abs. 4 Nr. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c, |
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