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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 24.08.2000, Aktenzeichen: V R 9/00 



BFH – Aktenzeichen: V R 9/00

Urteil vom 24.08.2000


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

Der Eigenverbrauch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b UStG 1991 wird nach den bei der Ausführung dieses Umsatzes entstandenen Kosten bemessen. Dafür sind nur die anteiligen, aus den Gesamtkosten abgeleiteten Kosten heranzuziehen, für die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Der einzubeziehende Teil der Ausgaben muss zu den Gesamtausgaben im selben Verhältnis stehen, wie die Dauer der tatsächlichen Verwendung des Gegenstands für unternehmensfremde Zwecke zur Gesamtdauer seiner tatsächlichen Verwendung.

UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, § 10 Abs. 4 Nr. 2
Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c

Urteil vom 24. August 2000 - V R 9/00 -

Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Rechtsgebiete:UStG 1991, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:UStG 1991 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, UStG 1991 § 10 Abs. 4 Nr. 2, Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. c,

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