JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 24.08.2000, Aktenzeichen: IV R 51/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Die Veräußerung des Anteils an einem Mitunternehmeranteil ist nicht tarifbegünstigt, wenn der Veräußerer die zu seinem Sonderbetriebsvermögen gehörenden wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht anteilig mitüberträgt, sondern der Gesellschaft weiterhin zur Nutzung überlässt. Sie unterliegt in diesem Fall auch der Gewerbesteuer. EStG §§ 16, 34 EStDV § 7 Abs. 1 GewStG §§ 5, 7 Urteil vom 24. August 2000 - IV R 51/98 - Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 1319) |
| Rechtsgebiete: | EStG, EStDV, GewStG |
| Vorschriften: | EStG § 16, EStG § 34, EStDV § 7 Abs. 1, GewStG § 5, GewStG § 7, |
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