JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 24.07.2003, Aktenzeichen: V R 39/99
| Leitsatz: | 1. Ein Unternehmer, der ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf das Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die auf das gesamte Gebäude --einschließlich des nichtunternehmerisch genutzten Teils-- entfallenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 UStG abziehen. 2. Die (teilweise) Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für den privaten Bedarf des Unternehmers ist keine steuerfreie Grundstücksvermietung i.S. des § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG und schließt deshalb den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus (Änderung der Rechtsprechung). 3. Die nichtunternehmerische Verwendung des Gebäudes unterliegt als steuerpflichtiger Eigenverbrauch der Umsatzbesteuerung. |
| Rechtsgebiete: | UStG 1993, Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | UStG 1993 in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b, UStG 1993 in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a, UStG 1993 in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil C Satz 1 Buchst. a, Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, |
| Verfahrensgang: | FG München 14 K 4429/97 vom 15.04.1999 |
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