JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 24.07.2002, Aktenzeichen: II R 33/01
| Leitsatz: | 1. Die Rechtsprechung des Senats, wonach eine Grundstücksschenkung ausgeführt ist, sobald die Auflassung beurkundet und die Eintragungsbewilligung erteilt ist, hat zur Voraussetzung, dass die Umschreibung nachfolgt. 2. Unterbleibt die Umschreibung, weil die Schenkungsabrede zuvor aufgehoben wird, liegt in der Aufhebung weder eine Rückschenkung des Grundstücks noch eine anderweitige Zuwendung seitens des ursprünglich Bedachten. |
| Rechtsgebiete: | ErbStG |
| Vorschriften: | ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | FG Mecklenburg-Vorpommern 2 K 97/99 vom 27.04.2001 |
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"BFH - 24.07.2002, II R 33/01" © JuraForum.de — 2003-2012
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