JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen: IV R 26/06
| Leitsatz: | 1. Der kapitalisiert ausgezahlte Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens ist passiv abzugrenzen. 2. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit und je nach Ausgestaltung des Darlehensvertrages linear oder degressiv aufzulösen. 3. Bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens ist der Passivposten im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag aufzulösen. |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | Rechnungsabgrenzung bei Erhalt einer Subvention - Zinszuschuss für die Aufnahme eines Darlehens - Auflösung des RAP - vorzeitige Sondertilgung des Darlehens, |
| Verfahrensgang: | FG Niedersachsen, 2 K 177/05 vom 29.03.2006 |
Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen: IV R 26/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BFH - 24.06.2009, IV R 26/06" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum