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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen: IV R 26/06 



BFH – Aktenzeichen: IV R 26/06

Urteil vom 24.06.2009


Leitsatz:1. Der kapitalisiert ausgezahlte Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens ist passiv abzugrenzen.

2. Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit und je nach Ausgestaltung des Darlehensvertrages linear oder degressiv aufzulösen.

3. Bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens ist der Passivposten im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag aufzulösen.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2,
Stichworte:Rechnungsabgrenzung bei Erhalt einer Subvention - Zinszuschuss für die Aufnahme eines Darlehens - Auflösung des RAP - vorzeitige Sondertilgung des Darlehens,
Verfahrensgang:FG Niedersachsen, 2 K 177/05 vom 29.03.2006

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