JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 24.03.2006, Aktenzeichen: III R 6/04
| Leitsatz: | 1. Die Investitionszulage nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1986 setzt voraus, dass die begünstigten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mindestens drei Jahre nach ihrer Herstellung vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden und auch drei Jahre ununterbrochen zu seinem Anlagevermögen gehören. 2. Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige veräußert, gehören ab dem Zeitpunkt nicht mehr zum Betriebs- bzw. Anlagevermögen, ab dem das wirtschaftliche Eigentum auf den Erwerber übergeht. 3. Beim Verkauf eines Grundstücks mit aufstehenden Gebäuden geht das wirtschaftliche Eigentum regelmäßig zu dem Zeitpunkt auf den Erwerber über, zu dem Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr übertragen werden. |
| Rechtsgebiete: | InvZulG 1986 |
| Vorschriften: | InvZulG 1986 § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | FG Bremen 2 K 228/03 (1) vom 14.01.2004 |
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