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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 24.03.2000, Aktenzeichen: VI R 28/97 



BFH – Aktenzeichen: VI R 28/97

Urteil vom 24.03.2000


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Wegen einer (Rück-)Versetzung angefallene Veräußerungsverluste beim (Wieder-)Verkauf eines Eigenheims einschließlich zwischenzeitlich angefallener Finanzierungskosten sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

2. Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist bei der Ermittlung der Unterkunftskosten im eigenen Haus von den tatsächlich angefallenen Aufwendungen auszugehen. Die so ermittelten Kosten sind aber nur insoweit abziehbar, als sie auch notwendig waren (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Juli 1995 VI R 32/95, BFHE 178, 348, BStBl II 1995, 841).

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 5

Urteil vom 24. Mai 2000 - VI R 28/97 -

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 1017)
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5,

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