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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 24.03.1999, Aktenzeichen: I R 83/98 



BFH – Aktenzeichen: I R 83/98

Urteil vom 24.03.1999


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

Schüttet die Körperschaft den Gewinn eines Jahres aus und hat sie die darauf entfallende Körperschaftsteuer nur teilweise gezahlt, ist der gezahlte Teilbetrag mit der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung wie folgt zu verrechnen: (1) nichtabziehbare Betriebsausgaben, (2) Gewinnausschüttung, (3) thesaurierte Vermögensmehrungen. Lediglich in jenem Umfang, in dem hiernach der anrechnungsfähige Teil der Körperschaftsteuer nicht gedeckt und nicht beitreibbar ist, ist die Anrechnung von Körperschaftsteuer gemäß § 36a EStG beim beherrschenden Anteilseigner der ausschüttenden Körperschaft ausgeschlossen.

EStG 1983 § 36a Abs. 1

Urteil vom 24. März 1999 - I R 83/98 -

Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 1998, 1467)
Rechtsgebiete:EStG 1983
Vorschriften:EStG 1983 § 36a Abs. 1,

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