JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 24.03.1999, Aktenzeichen: I R 124/97
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Art. 4 Abs. 1 GG verbietet, als Grundlage für die Kirchensteuerpflicht eine kirchliche Mitgliedschaftsregelung heran zuziehen, die eine Person einseitig und ohne Rücksicht auf ihren Willen der Kirchengewalt unterwirft. 2. Wird die Mitgliedschaft nach innerkirchlichem Recht allein durch Abstammung und Wohnsitz begründet, so ist der in den staatlichen Kirchensteuergesetzen verwendete Begriff "Kirchenangehöriger" (hier: § 3 Abs. 1 KiStG NW) verfassungskonform dahin zu interpretieren, daß kirchensteuerpflichtiges Kirchenmitglied nur sein kann, wer sich --sei es persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter-- durch eine nach außen hin erkennbare Willensäußerung als der Religionsgemeinschaft zugehörig bekannt hat (Abgrenzung zu BVerwG-Urteil vom 9. Juli 1965 VII C 16.62, BVerwGE 21, 330). GG Art. 4 Abs. 1 KiStG NW § 3 Abs. 1 Urteil vom 24. März 1999 - I R 124/97 - Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 230) |
| Rechtsgebiete: | GG, KiStG |
| Vorschriften: | GG Art. 4 Abs. 1, KiStG NW § 3 Abs. 1, |
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