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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 24.03.1998, Aktenzeichen: VII R 59/97 



BFH – Aktenzeichen: VII R 59/97

Urteil vom 24.03.1998


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Zu den Voraussetzungen einer verbösernden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Änderungsfestsetzung wegen nachträglich bekanntgewordener steuererhöhend wirkender Tatsachen.

2. Bei programmgesteuerter Erstellung eines Steuerbescheides mittels elektronischer Datenverarbeitung ist nicht der Zeitpunkt des Rechnerlaufs oder der Versendung des betreffenden Bescheides, sondern der Zeitpunkt der Einrichtung des Rechnerprogramms bzw. der Zeitpunkt einer vom FA noch vorzunehmenden Dateneingabe der für die Anwendung des § 173 Abs. 1 AO 1977 maßgebliche Zeitpunkt.

3. Bei mangelnder Erheblichkeit der neuen Tatsache für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist eine Änderungsfestsetzung nur für die Vergangenheit (bei Erlaß des Änderungsbescheides bereits angebrochene Entrichtungszeiträume) ausgeschlossen. Eine unbefristete Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist hingegen, falls kraftfahrzeugsteuerrechtlich geboten (hier: steuerliche Behandlung eines umgebauten Kraftfahrzeugs als Personenkraftwagen), mit Wirkung für künftige Entrichtungszeiträume zu ändern.

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1
KraftStG 1994 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6, § 8 Nr. 1, § 11 Abs. 1

Urteil vom 24. März 1998 - VII R 59/97 -

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 636)
Rechtsgebiete:AO 1977, KraftStG 1994
Vorschriften:AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, KraftStG 1994 § 1 Abs. 1 Nr. 1, KraftStG 1994 § 6, KraftStG 1994 § 8 Nr. 1, KraftStG 1994 § 11 Abs. 1,

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