JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 24.02.2000, Aktenzeichen: IV R 75/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Schuldzinsen, die ein Ehegatte auf seine Darlehensverbindlichkeit zahlt, kann der andere Ehegatte auch dann nicht bei Ermittlung seiner Einkünfte abziehen, wenn die Darlehensbeträge zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens verwendet wurden. 2. Schließt ein Dritter im eigenen Namen für den Steuerpflichtigen einen Vertrag und leistet er selbst die geschuldeten Zahlungen, so sind die Aufwendungen als solche des Steuerpflichtigen abziehbar, wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt. Bei Dauerschuldverhältnissen führt eine Abkürzung des Vertragswegs dagegen nicht zu abziehbaren Aufwendungen des Steuerpflichtigen. EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 4, § 18 Urteil vom 24. Februar 2000 - IV R 75/98 - Vorinstanz: FG Münster (EFG 1998, 270) |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 2 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 18, |
Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 24.02.2000, Aktenzeichen: IV R 75/98 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BFH - 24.02.2000, IV R 75/98" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum