JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 24.02.2000, Aktenzeichen: III R 80/97
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, stellen als Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG dar. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt. EStG §§ 33, 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Urteil vom 24. Februar 2000 - III R 80/97 - Vorinstanz: FG Köln |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 33, EStG § 33a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, |
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