JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 24.01.2008, Aktenzeichen: IV R 87/06
| Leitsatz: | Wird dem Gesellschafter einer Personengesellschaft eine (zusätzliche) Vergütung gewährt, die nicht durch Dienstleistungen oder Nutzungsüberlassungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, sondern durch das Bestreben veranlasst ist, ihn vorzeitig an noch nicht realisierten Gewinnen der Gesellschaft zu beteiligen, so handelt es sich um eine Entnahme des Gesellschafters. |
| Rechtsgebiete: | AO, EStG |
| Vorschriften: | AO § 164, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, |
| Stichworte: | Abgrenzung zwischen Sondervergütung und Entnahme des Gesellschafters einer Personengesellschaft - Änderung eines unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen, als fehlerhaft erkannten Steuerverwaltungsaktes, |
| Verfahrensgang: | FG Düsseldorf, 18 K 4866/03 F vom 13.06.2006 |
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"BFH - 24.01.2008, IV R 87/06" © JuraForum.de — 2003-2012
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