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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 24.01.2001, Aktenzeichen: I R 119/98 



BFH – Aktenzeichen: I R 119/98

Urteil vom 24.01.2001


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis gewährt, so liegt darin zunächst nur die Einräumung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option ausübt und der Kurswert der Aktien den Übernahmepreis übersteigt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 10. März 1972 VI R 278/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684).

2. § 19a Abs. 6 Satz 5 EStG 1984 findet nur auf im Inland börsennotierte Aktien und damit nicht auf nicht handelbare Aktienoptionsrechte Anwendung (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 8. August 1991 VI B 109/90, BFHE 165, 101, BStBl II 1991, 929).

3. Das Optionsrecht wird regelmäßig nicht gewährt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von dem begünstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gewährung und der Ausübung des Optionsrechts bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer Auslandstätigkeit nach Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Ausübung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig steuerfrei.

4. Das anteilige deutsche Besteuerungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer nach Gewährung, aber vor Ausübung des Optionsrechts von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht gewechselt ist.

5. Wird das Optionsrecht von einem Dritten (hier: einer ausländischen Konzernobergesellschaft) gewährt und hat der Arbeitgeber (hier: die inländische Konzerntochtergesellschaft) von dieser Zuwendung keine konkrete Kenntnis, ist der Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zum Einbehalt der bei Ausübung des Optionsrechts auf die Zuwendung entfallenden Lohnsteuer verpflichtet.

EStG 1990 § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1,
§ 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 4,
§ 50 Abs. 5 Satz 1
EStG 1984 § 19a Abs. 6 Satz 5
DBA-Spanien Art. 15 Abs. 1 und 2

Urteil vom 24. Januar 2001 - I R 119/98 -

Vorinstanz: FG Köln (EFG 1999, 116)
Rechtsgebiete:EStG 1990, EStG 1984, DBA-Spanien
Vorschriften:EStG 1990 § 8 Abs. 1, EStG 1990 § 11 Abs. 1 Satz 1, EStG 1990 § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG 1990 § 38 Abs. 1 Satz 2, EStG 1990 § 38 Abs. 2 Satz 2, EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 4, EStG 1990 § 50 Abs. 5 Satz 1, EStG 1984 § 19a Abs. 6 Satz 5, DBA-Spanien Art. 15 Abs. 1, DBA-Spanien Art. 15 Abs. 2,

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