JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 23.08.2007, Aktenzeichen: V R 4/05
| Leitsatz: | 1. Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen kann auch eine natürliche Person in Anspruch nehmen. 2. Voraussetzung ist, dass ihr von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt worden ist, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. 3. Es reicht nicht aus, dass eine derartige Bescheinigung der Bildungseinrichtung erteilt worden ist, an der die Person unterrichtet. |
| Rechtsgebiete: | UStG 1993, Richtlinie 77/388/EWG |
| Vorschriften: | UStG 1993 § 4 Nr. 21 Buchst. b, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i, Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j, |
| Stichworte: | Umsatzsteuerbefreiung von Dozentenleistungen nach § 4 Nr. 21b UStG bei Tätigwerden des Unternehmers als natürliche Person durch Mitarbeiter, |
| Verfahrensgang: | FG Nürnberg II 264/02 vom 26.10.2007 |
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