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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 23.06.2009, Aktenzeichen: VII R 42/08 



BFH – Aktenzeichen: VII R 42/08

Urteil vom 23.06.2009


Leitsatz:1. Der Begriff der Anlage i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist aus verbrauchsteuerrechtlicher Sicht eigenständig und funktionsbezogen auszulegen, so dass Begriffsbestimmungen in anderen Gesetzen nicht herangezogen werden können.

2. Ein Blockheizkraftwerk, das aus insgesamt drei in einem Gebäude installierten Aggregaten zur gekoppelten Erzeugung von Strom und Wärme sowie vier Heizkesseln besteht, und das von einem Betreiber zur Versorgung eines angrenzenden Stadtteils mit Strom und Fernwärme betrieben wird, ist als eine Anlage i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG anzusehen.
Rechtsgebiete:StromStG, EEG, KWKG
Vorschriften:StromStG § 2, StromStG § 5 Abs. 2, StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3, EEG § 3 Abs. 2 S. 1, KWKG § 3 Abs. 3,
Stichworte:Auslegung des Begriffs der Anlage i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG - Keine steuerliche Begünstigung mehrerer miteinander verbundener KWK-Anlagen mit einer Nennleistung von zusammen mehr als 2 Megawatt,
Verfahrensgang:FG Thüringen, 2 K 271/07 vom 31.07.2008

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