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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 23.04.2009, Aktenzeichen: V R 84/07 



BFH – Aktenzeichen: V R 84/07

Urteil vom 23.04.2009


Leitsatz:1. Die Anforderungen an den nach § 6 Abs. 4 UStG i.V.m. §§ 8 ff. UStDV beizubringenden Belegnachweis können nicht durch die Finanzverwaltung um weitere Voraussetzungen, wie z.B. das Erfordernis, die Bevollmächtigung eines für den Abnehmer handelnden Beauftragten belegmäßig nachzuweisen, verschärft werden.

2. Der vom Unternehmer beigebrachte Belegnachweis unterliegt der Nachprüfung durch die Finanzverwaltung. Im Rahmen dieser Prüfung ist nach den allgemeinen Beweisregeln und -grundsätzen zu entscheiden, ob eine vom Vertreter des Abnehmers behauptete Bevollmächtigung besteht. Dabei bestimmt sich die Person des Abnehmers einer Ausfuhrlieferung nach dem der Ausfuhrlieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis.
Rechtsgebiete:UStG, UStDV, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a, UStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, UStG § 6 Abs. 4, UStDV §§ 8 ff., Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 1, Richtlinie 77/388/EWG Art. 15 Nr. 2,
Stichworte:Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen ins Drittlandsgebiet bei anschließender Rückbeförderung in das Gemeinschaftsgebiet - Umsatzsteuerlicher Belegnachweis bei Bevollmächtigung eines für den Abnehmer handelnden Beauftragten - Nachprüfung durch die Finanzbehörde,
Verfahrensgang:FG Niedersachsen, 16 K 541/03 vom 28.09.2006

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