JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 23.03.2005, Aktenzeichen: III R 91/03
| Leitsatz: | Ein Kind getrennt lebender Eltern ist in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem zeitlichen Umfang aufhält. In diesem Fall ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Auch eine vor der Trennung getroffene Bestimmung des Berechtigten bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen wird. |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 64 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | Niedersächsisches FG 15 K 542/99 KI vom 23.09.2003 |
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"BFH - 23.03.2005, III R 91/03" © JuraForum.de — 2003-2012
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