JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 23.02.1999, Aktenzeichen: IX R 86/95
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Zahlungen für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots sind auch dann Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, wenn die durch das Wettbewerbsverbot untersagten Tätigkeiten verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind. 2. Ob das Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot als unselbständiger Teil der Übernahmevereinbarung zum Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 Abs. 1 EStG gehört, entscheidet sich danach, ob der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. EStG § 16 Abs. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. b, § 34 Abs. 1 und 2 Urteil vom 23. Februar 1999 - IX R 86/95 - Vorinstanz: FG Münster |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 16 Abs. 1, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2, |
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