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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 23.02.1999, Aktenzeichen: IX R 86/95 



BFH – Aktenzeichen: IX R 86/95

Urteil vom 23.02.1999


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Zahlungen für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots sind auch dann Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, wenn die durch das Wettbewerbsverbot untersagten Tätigkeiten verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind.

2. Ob das Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot als unselbständiger Teil der Übernahmevereinbarung zum Veräußerungsgewinn i.S. von § 16 Abs. 1 EStG gehört, entscheidet sich danach, ob der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

EStG § 16 Abs. 1, § 22 Nr. 3, § 24 Nr. 1 Buchst. b,
§ 34 Abs. 1 und 2

Urteil vom 23. Februar 1999 - IX R 86/95 -

Vorinstanz: FG Münster
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 16 Abs. 1, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 24 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2,

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