JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 22.11.2006, Aktenzeichen: X R 29/05
| Leitsatz: | 1. Ob die von einer Koordinierten Organisation --hier: der NATO-- bezogenen Ruhegehaltszahlungen auf früheren Beitragsleistungen des Steuerpflichtigen beruhen und damit als Leibrente und nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern sind, bestimmt sich danach, ob der Steuerpflichtige zu ihrer Erlangung eigenes Vermögen einschließlich zugeflossenen Arbeitslohns eingesetzt hat. 2. Behält die Koordinierte Organisation einen Teil vom Arbeitslohn des Steuerpflichtigen ein, um ihn als Arbeitnehmerbeitrag einer Versorgungsrückstellung in ihrem Haushaltsplan zuzuführen, so fließt dem Steuerpflichtigen dadurch kein Arbeitslohn zu. 3. Die Steuerbefreiung für Bezüge und Einkünfte, die den Bediensteten eines NATO-Hauptquartiers in ihrer Eigenschaft als derartige Bedienstete gezahlt werden, findet auf laufende Ruhegehaltszahlungen keine Anwendung. |
| Rechtsgebiete: | EStG, Protokoll über die NATO-Hauptquartiere, LStDV |
| Vorschriften: | EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Protokoll über die NATO-Hauptquartiere Art. 7 Abs. 2 Satz 1, LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, |
| Stichworte: | Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, |
| Verfahrensgang: | FG Köln 4 K 1005/02 vom 04.07.2005 |
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"BFH - 22.11.2006, X R 29/05" © JuraForum.de — 2003-2012
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