JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 22.11.2005, Aktenzeichen: VII R 33/05
| Leitsatz: | 1. Vergütungsberechtigter Verwender i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993 kann nur derjenige sein, der die mittelbare oder unmittelbare Sachherrschaft über das eingesetzte Mineralöl ausübt. Einem Unternehmen, das von einem verbundenen Unternehmen lediglich die von diesem in einer Heizungsanlage erzeugte Wärme bezieht, steht daher kein Vergütungsanspruch zu. 2. Auch unter Berücksichtigung der Ziele der ökologischen Steuerreform kommt eine teleologische Extension des Anwendungsbereiches von § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 MinöStG 1993 nicht in Betracht. Der Ausschluss von Unternehmen, die ohne einen eigenen Mineralöleinsatz lediglich Wärme beziehen, ist eine zwingende Folge der Ausgestaltung des Vergütungsverfahrens und daher systemimmanent. |
| Rechtsgebiete: | MinöStG 1993 |
| Vorschriften: | MinöStG 1993 § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, MinöStG 1993 § 25 Abs. 2 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | FG Hamburg IV 6/04 vom 13.05.2005 |
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