JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 22.07.2008, Aktenzeichen: VIII R 8/07
| Leitsatz: | 1. Ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO besteht nicht, wenn der Kläger die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen die Behörde allein wegen der durch den Finanzrechtsstreit und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren verursachten Kosten beabsichtigt. 2. Die kostenrechtlichen Bestimmungen der FGO dürfen durch eine nachfolgende Schadensersatzklage vor den Zivilgerichten nicht unterlaufen werden. |
| Rechtsgebiete: | FGO, ZPO |
| Vorschriften: | FGO § 100 Abs. 1 Satz 4, FGO § 128 Abs. 4 Satz 1, FGO § 138 Abs. 1, FGO § 139 Abs. 1, FGO § 139 Abs. 3, FGO § 145, ZPO § 91, |
| Stichworte: | Fortsetzungsfeststellungsklage, kein berechtigtes Interesse bei angestrebter Schadensersatzklage gegen die Behörde allein zum Ersatz gerichtlicher und außergerichtlicher Verfahrenskosten, Vorrang der kostenrechtlichen Bestimmungen der FGO, Erstattung vorgerichtlicher Kosten nach FGO und ZPO, keine Zurückverweisung bei Revision gegen eine Sachentscheidung des FG über eine unzulässige Klage, |
| Verfahrensgang: | FG München, 13 K 3079/03 vom 21. Juli 2006 |
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