JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 22.04.1998, Aktenzeichen: I R 83/96
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Die Frage nach der Zuordnung von verschmelzungsbedingten Kosten zum übertragenden oder zum übernehmenden Unternehmen richtet sich nach dem objektiven Veranlassungsprinzip und beläßt den Beteiligten kein Zuordnungswahlrecht. 2. Zu den Kosten, die dem übertragenden Unternehmen zuzuordnen sind, gehören solche, die mit dessen Gesellschaftsform zusammenhängen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig. 3. Die dem übernehmenden Unternehmen zuzuordnenden Kosten mindern den laufenden Gewinn, wenn sie nicht als objektbezogene Anschaffungskosten zu aktivieren sind. UmwStG 1977 § 5 Abs. 5, § 15 Abs. 2 EStG § 3c, § 4 Abs. 4 Urteil vom 22. April 1998 - I R 83/96 - Vorinstanz: FG Köln (EFG 1997, 329) |
| Rechtsgebiete: | UmwStG 1977, EStG |
| Vorschriften: | UmwStG 1977 § 5 Abs. 5,, UmwStG 1977 § 15 Abs. 2, EStG § 3c, EStG § 4 Abs. 4, |
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