JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 22.03.2001, Aktenzeichen: V R 46/00
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF Dem Unternehmer steht unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn er zur Zeit des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausschließen. Es reicht aus, dass der Unternehmer die --durch objektive Anhaltspunkte belegte-- Absicht hat, auf die Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze zu verzichten. Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die --z.B. wegen Verlusts, Beschädigung oder Projektaufgabe-- gegenständlich in keine Ausgangsumsätze eingehen (sog. Fehlmaßnahmen; Anschluss an Urteile des EuGH vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schloßstraße, UVR 2000, 308, und vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl, UVR 2000, 302, und des BFH vom 22. Februar 2001 V R 77/96, und vom 8. März 2001 V R 24/98). UStG 1993 § 15 Abs. 2 Urteil vom 22. März 2001 - V R 46/00 - Vorinstanz: FG Köln (EFG 2000, 971) |
| Rechtsgebiete: | UStG 1993 |
| Vorschriften: | UStG 1993 § 15 Abs. 2, |
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