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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 22.02.2005, Aktenzeichen: VIII R 89/00 



BFH – Aktenzeichen: VIII R 89/00

Urteil vom 22.02.2005


Leitsatz:1. Der auf den 31. Dezember 1990 festzustellende verbleibende Verlustabzug nach § 10d Abs. 3 EStG 1990 wird durch die in den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 1990 tatsächlich angefallenen Verluste und durch deren Verbrauch bestimmt, wie er sich bei zutreffender Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sowie bei zutreffender Handhabung des innerperiodischen Verlustausgleichs (§ 2 Abs. 3 EStG) und des Verlustrücktrags und -vortrags nach § 10d Abs. 1 und 2 EStG 1990 ergeben hätte (sog. Soll-Verlustabzug).

2. Das ab Veranlagungszeitraum 1975 eingeführte Offizialprinzip (Verlustabzug von Amts wegen) ist --abweichend vom Wortlaut des § 62d EStDV-- auch in Fällen wechselnder Veranlagungsart zu beachten (hier: Wechsel zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung).

3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Übernahmeverlust nach den §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 3 Satz 3 UmwStG 1977 grundsätzlich nicht zu berücksichtigen war.
Rechtsgebiete:EStG 1990, EStDV, UmwStG 1977
Vorschriften:EStG 1990 § 10d, EStDV § 62d, UmwStG 1977 § 5, UmwStG 1977 § 6,
Verfahrensgang:FG Baden-Württemberg 8 K 303/95 vom 04.11.1999

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