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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 22.02.2001, Aktenzeichen: V R 5/99 



BFH – Aktenzeichen: V R 5/99

Urteil vom 22.02.2001


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Wurde eine Rechnung mit Steuerausweis über eine nicht ausgeführte Leistung an den Aussteller zurückgegeben oder storniert, ohne dass der Empfänger der Rechnung die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abzog, so ist die Gefährdung für das Steueraufkommen durch die Rechnung beseitigt; die nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldete Steuer ist zu berichtigen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. September 2000 Rs. C-454/98, Schmeink & Cofreth/Manfred Strobel, UVR 2000, 424, UR 2000, 470).

2. Die Berichtigung der Steuer kann im Verfahren über die angefochtene Umsatzsteuerfestsetzung erfolgen, wenn noch in demselben Besteuerungszeitraum die Gefährdung beseitigt wurde.

UStG 1980 § 14 Abs. 3
Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c

Urteil vom 22. Februar 2001 - V R 5/99 -

Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 1225)
Rechtsgebiete:UStG 1980, Richtlinie 77/388/EWG
Vorschriften:UStG 1980 § 14 Abs. 3, Richtlinie 77/388/EWG Art. 21 Nr. 1 Buchst. c,

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