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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 22.02.2000, Aktenzeichen: VII R 73/98 



BFH – Aktenzeichen: VII R 73/98

Urteil vom 22.02.2000


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

1. Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 AO 1977 sind auch im Vollstreckungsverfahren zulässig.

2. Eine Rangfolge, welche von mehreren --möglicherweise-- als Auskunftspflichtige in Betracht kommenden Personen in Anspruch zu nehmen ist, schreibt § 93 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 nicht vor. Die Inanspruchnahme eines Dritten zur Auskunftserteilung bedarf jedoch einer Interessenabwägung zwischen den besonderen Belastungen, denen ein Auskunftsverpflichteter ausgesetzt ist, und dem Interesse der Allgemeinheit an der möglichst gleichmäßigen Festsetzung und Verwirklichung der Steueransprüche. Die Beantwortung eines Auskunftsersuchens ist in der Regel auch dann zumutbar, wenn mit dessen Befolgung eine nicht unverhältnismäßige Beeinträchtigung eigenwirtschaftlicher Interessen verbunden ist.

3. Über die Begründungserfordernisse des § 93 Abs. 1 und 2 AO 1977 hinaus ist eine Begründung des Auskunftsersuchens dazu, warum das FA einen bestimmten Auskunftspflichtigen vor einem anderen Auskunftsverpflichteten in Anspruch nimmt, nur erforderlich, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der andere vorrangig in Anspruch zu nehmen sein könnte.

AO 1977 § 92 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, § 93 Abs. 1 und Abs. 2, § 249 Abs. 2 Satz 1, § 332

Urteil vom 22. Februar 2000 - VII R 73/98 -

Vorinstanz: FG Hamburg (EFG 1998, 1304)
Rechtsgebiete:AO 1977
Vorschriften:AO 1977 § 92 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, AO 1977 § 93 Abs. 1 und Abs. 2, AO 1977 § 249 Abs. 2 Satz 1, AO 1977 § 332,

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