JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 22.01.2004, Aktenzeichen: IV R 65/02
| Leitsatz: | 1. Die für die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung erforderliche Funktionsgleichheit des Ersatzwirtschaftsguts ist grundsätzlich nur erfüllt, wenn das neue Wirtschaftsgut in demselben Betrieb hergestellt oder angeschafft wird, dem das entzogene Wirtschaftsgut diente. 2. Ausnahmsweise ist die Übertragung stiller Reserven auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen der Ersatzbeschaffungsrücklage zulässig, wenn die Zwangslage durch Enteignung oder höhere Gewalt zugleich den Fortbestand des bisherigen Betriebs selbst gefährdet oder beeinträchtigt hat. |
| Rechtsgebiete: | EStG, EStR 1993 |
| Vorschriften: | EStG § 4 Abs. 1, EStR 1993 R 35, |
| Verfahrensgang: | FG Schleswig-Holstein 1 K 266/2000 vom 27.09.2002 |
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