JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 22.01.2002, Aktenzeichen: VII R 2/01
| Leitsatz: | 1. Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG ist nicht nur, dass der Bewerber nachweislich an der Abschlussprüfung eines Hochschulstudiums (erfolgreich) teilgenommen hat, sondern auch, dass er zuvor ein Hochschulstudium bestimmter Art tatsächlich betrieben hat. 2. Die Teilnahme an einem Studienangebot einer Hochschule kann nicht ungeachtet der Zielsetzung dieses Studienangebots als "Hochschulstudium" i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG angesehen werden; ein "Aufbaustudium" von einjähriger Dauer erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht, auch wenn diese eine bestimmte Studienzeit nicht verlangt. 3. Die Anforderungen an den Ausbildungsgang, den der Prüfungsbewerber durchlaufen haben muss, bestehen selbständig neben den Anforderungen an den erworbenen Ausbildungsabschluss. Dass der Bewerber erfolgreich die Abschlussprüfung einer (anerkannten ausländischen) Hochschule abgelegt oder dass er eine Zulassung zu einem Aufbaustudium an einer solchen Hochschule erhalten hat, rechtfertigt nicht ohne weiteres einen Rückschluss darauf, dass er ein Hochschulstudium absolviert hat. |
| Rechtsgebiete: | StBerG |
| Vorschriften: | StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2, StBerG § 38a, |
| Verfahrensgang: | Hessisches FG |
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