JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 21.10.1999, Aktenzeichen: I R 14/98
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 17 KStG setzt zwar voraus, daß das sie beanspruchende Körperschaftsteuersubjekt mit seiner Tätigkeit ausschließlich den Zweck verfolgt, die Wirtschaft --d.h. andere Unternehmen-- zu fördern. Keine derartige absolute Beschränkung enthält die Vorschrift aber hinsichtlich der Art der Förderungsmaßnahmen und -ziele. Insoweit reicht es für die Steuerbefreiung aus, wenn andere Unternehmen überwiegend durch die in § 5 Abs. 1 Nr. 17 Satz 1 KStG genannten Maßnahmen gefördert werden und wenn überwiegend mittelständische Unternehmen gefördert werden. 2. Keine Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, daß die geförderten Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. KStG § 5 Abs. 1 Nr. 17 Urteil vom 21. Oktober 1999 - I R 14/98 - Vorinstanz: FG Köln (EFG 1998, 1092) |
| Rechtsgebiete: | KStG |
| Vorschriften: | KStG § 5 Abs. 1 Nr. 17, |
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