JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 21.06.2001, Aktenzeichen: III R 27/98
| Leitsatz: | Gehört ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird anschließend ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine Betriebskapitalgesellschaft vermietet, so wird das Gebäude --anteilig-- unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen (Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen. Für die Zuordnung ist der aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung bestehende ausschließliche sachliche Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen des Besitzunternehmens maßgebend. Diese Zuordnung entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Grundstücksteil bereits dem Gewerbebetrieb des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen gewesen war. |
| Rechtsgebiete: | EStG, EStG 1987, GewStG |
| Vorschriften: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, EStG § 7 Abs. 1, EStG § 7 Abs. 4, EStG § 15 Abs. 1 Satz 1, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, EStG § 16 Abs. 3 Satz 1, EStG 1987 § 34 Abs. 1, EStG 1987 § 34 Abs. 2 Nr. 1, GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1, GewStG § 7, |
| Verfahrensgang: | FG Münster |
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