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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 21.04.2009, Aktenzeichen: II R 57/07 



BFH – Aktenzeichen: II R 57/07

Urteil vom 21.04.2009


Leitsatz:1. Die Regelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gelten auch beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung der Zuwendung.

2. Die Schenkung einer Forderung, hinsichtlich der eine Besserungsabrede getroffen wurde, ist ausgeführt, sobald der Besserungsfall eingetreten ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die Besserungsabrede zivilrechtlich zu beurteilen ist.
Rechtsgebiete:ErbStG, BewG
Vorschriften:ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 3, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 4, BewG § 12 Abs. 3,
Stichworte:Steuerentstehung bei Schenkung einer Forderung mit Besserungsabrede,
Verfahrensgang:FG Saarland, 2 K 2236/04 vom 13.11.2007

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