JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 21.04.2005, Aktenzeichen: III R 10/03
| Leitsatz: | 1. Setzt das FA die Investitionszulage im Hinblick auf den noch nicht feststehenden Abschlusszeitpunkt der Investition vorläufig fest, hat es bei der endgültigen Festsetzung zwischenzeitliche, die vorläufige Festsetzung betreffende Gesetzesänderungen (Verkürzung des Investitionszeitraums) zu berücksichtigen. 2. Wird der gesetzliche Investitionszeitraum verlängert, nachdem der Investor die Investitionsentscheidung getroffen und den Antrag auf Investitionszulage gestellt hat, die Verlängerung aber vor der endgültigen Festsetzung der Investitionszulage aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen wieder rückgängig gemacht, verletzt diese rückwirkende Gesetzesänderung jedenfalls dann kein von Verfassungs wegen geschütztes Vertrauen des Investors, wenn er im Hinblick auf die ursprüngliche Verlängerung des Investitionszeitraums seine Disposition nicht geändert hat. |
| Rechtsgebiete: | AO 1977, GG, InvZulG 1991/1993, InvZulG 1996 |
| Vorschriften: | AO 1977 § 119 Abs. 1, AO 1977 § 125 Abs. 1, AO 1977 § 165 Abs. 1, AO 1977 § 165 Abs. 2, GG Art. 20 Abs. 3, InvZulG 1991/1993 § 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, InvZulG 1996 § 3 Satz 1 Nr. 3, |
| Verfahrensgang: | FG Sachsen-Anhalt 1 K 793/98 vom 25.06.2001 |
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