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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 21.03.2007, Aktenzeichen: II R 67/05 



BFH – Aktenzeichen: II R 67/05

Urteil vom 21.03.2007


Leitsatz:Ist Gegenstand der Übereignungsverpflichtung ein unerschlossenes Grundstück und verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer, der gleichzeitig Erschließungsträger i.S. des § 124 Abs. 1 BauGB ist, gegenüber dem Erwerber zur Grundstückserschließung nach Maßgabe des mit der Gemeinde geschlossenen Erschließungsvertrags, gehört das vom Erwerber zu zahlende Entgelt für die künftige Erschließung nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.
Rechtsgebiete:GrEStG, BauGB
Vorschriften:GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1, BauGB § 123 Abs. 1, BauGB § 124 Abs. 1,
Stichworte:Das vom Erwerber zu zahlende Entgelt für die künftige Erschließung eines unerschlossenen Grundstücks stellt keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung dar,
Verfahrensgang:Niedersächsisches FG 7 K 561/02 vom 07.09.2005

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