JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 21.01.1998, Aktenzeichen: I R 3/96
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Der Senat läßt unentschieden, ob sich die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AStG anzuwendenden Einkünfteermittlungsvorschriften des deutschen Steuerrechts aus der Sicht der an der Zwischengesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen oder aber aus der Sicht der Zwischengesellschaft bestimmen. 2. Stellt man auf die beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen ab, so sind die Zwischeneinkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu ermitteln, wenn die Zwischengesellschaft nur Vermögensverwaltung betreibt und die Steuerpflichtigen die Beteiligung an der Zwischengesellschaft im Privatvermögen halten. 3. Stellt man auf die Zwischengesellschaft ab, so sind die Zwischeneinkünfte ebenfalls nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG zu ermitteln, wenn die Zwischengesellschaft nur Vermögensverwaltung betreibt. 4. Unter den Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 löst der Gewinn aus einer Grundstücksveräußerung keine steuerbaren Zwischeneinkünfte aus. AStG § 8, § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § S Abs. 1, § 8, § 9, § 15 Urteil vom 21. Januar 1998 - I R 3/96 - Vorinstanz: FG München |
| Rechtsgebiete: | AStG, EStG |
| Vorschriften: | AStG § 8, AStG § 10 Abs. 3 Satz 1, EStG § 2 Abs. 2, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, EStG § 8, EStG § 9, EStG § 15, |
Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 21.01.1998, Aktenzeichen: I R 3/96 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BFH - 21.01.1998, I R 3/96" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum