JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 20.11.2003, Aktenzeichen: IV R 5/02
| Leitsatz: | 1. Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterliegt der Gewerbesteuer. 2. Die (sachliche) Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft beginnt mit Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden Tätigkeit. 3. Die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abhängig. |
| Rechtsgebiete: | GewStG, EStG |
| Vorschriften: | GewStG § 2 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, |
| Verfahrensgang: | FG Hessen 8 K 2822/00 vom 08.11.2001 |
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