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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 20.11.2003, Aktenzeichen: IV R 31/02 



BFH – Aktenzeichen: IV R 31/02

Urteil vom 20.11.2003


Leitsatz:Die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW ist zumindest im Umfang der betrieblichen Nutzung auch dann Betriebseinnahme, wenn der Diebstahl während des Parkens vor der Wohnung des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt begangen wurde. Ob ein Anteil in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Privateinnahme anzusehen ist, bleibt offen.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 4 Abs. 3,
Verfahrensgang:FG Hamburg III 208/01 vom 15.04.2002

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