JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 20.11.2003, Aktenzeichen: IV R 31/02
| Leitsatz: | Die Leistung der Kaskoversicherung wegen Diebstahls eines zum Betriebsvermögen gehörenden PKW ist zumindest im Umfang der betrieblichen Nutzung auch dann Betriebseinnahme, wenn der Diebstahl während des Parkens vor der Wohnung des Betriebsinhabers und vor einer geplanten Privatfahrt begangen wurde. Ob ein Anteil in Höhe des privaten Nutzungsanteils als Privateinnahme anzusehen ist, bleibt offen. |
| Rechtsgebiete: | EStG |
| Vorschriften: | EStG § 4 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | FG Hamburg III 208/01 vom 15.04.2002 |
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