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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 20.11.2003, Aktenzeichen: IV R 30/03 



BFH – Aktenzeichen: IV R 30/03

Urteil vom 20.11.2003


Leitsatz:1. Die Aufwendungen für das in dem selbst genutzten Wohnhaus befindliche häusliche Arbeitszimmer unterliegen auch dann der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn in demselben Wohnhaus eine Arztpraxis eingerichtet ist und die in dem häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Arbeiten ausschließlich im Zusammenhang mit der häuslichen Arztpraxis stehen.

2. Hat ein Steuerpflichtiger für seine selbständige Erwerbstätigkeit einen außerhäuslichen Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet, so steht ihm dieser regelmäßig (auch) als anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 2. Halbsatz EStG für alle Aufgabenbereiche der selbständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung.

3. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 1. Halbsatz EStG ist objektbezogen. Die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 2 400 DM bzw. 1 250 ¤ begrenzt.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b,
Verfahrensgang:FG München 2 K 38/02 vom 25.02.2003

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