JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 20.07.2006, Aktenzeichen: V R 13/04
| Leitsatz: | 1. Eine Entgeltsforderung ist uneinbringlich i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. 2. Eine Berichtigung kommt in Betracht, wenn der Leistungsempfänger zwar nicht die Entgeltsforderung selbst bestreitet, sondern mit einer vom Gläubiger (dem leistenden Unternehmer) substantiiert bestrittenen Gegenforderung aufrechnet, und wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (Fortführung des BFH-Urteils vom 22. April 2004 V R 72/03, BFHE 205, 525, BStBl II 2004, 684). |
| Rechtsgebiete: | UStG 1993 |
| Vorschriften: | UStG 1993 § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | FG Berlin 5 K 8150/98 vom 03.09.2002 |
Um den Volltext vom BFH – Urteil vom 20.07.2006, Aktenzeichen: V R 13/04 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"BFH - 20.07.2006, V R 13/04" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum