JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 20.03.2003, Aktenzeichen: III R 55/00
| Leitsatz: | Erstjahr i.S. des § 5 Satz 1 EigZulG ist das Jahr des achtjährigen Förderzeitraums, in welchem unter Einbeziehung des Vorjahres erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzbetrag nicht überschreitet. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung erst in einem auf das der Herstellung oder Anschaffung folgenden Jahr, hat er daher unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im vorangegangenen Jahr die maßgebende Grenze nicht übersteigt. Auf die Höhe der Einkünfte im Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und im Vorjahr kommt es nicht an. |
| Rechtsgebiete: | EigZulG |
| Vorschriften: | EigZulG § 5 Satz 1, EigZulG § 5 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | FG Nürnberg III 156/1999 vom 27.07.2000 |
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