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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 20.03.2002, Aktenzeichen: X R 9/00 



BFH – Aktenzeichen: X R 9/00

Urteil vom 20.03.2002


Leitsatz:Steht Ehegatten für ein gemeinsames Einfamilienhaus die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG zu und entfallen während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, kann der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzuerwirbt, im Jahr der Trennung die auf den hinzuerworbenen Miteigentumsanteil entfallende Grundförderung nur beanspruchen, wenn der andere Ehegatte die Grundförderung nicht in Anspruch nimmt.
Rechtsgebiete:EStG
Vorschriften:EStG § 10e Abs. 1, EStG § 10e Abs. 5 Satz 3, EStG § 26 Abs. 1,
Verfahrensgang:FG Schleswig-Holstein

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