JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 19.12.2000, Aktenzeichen: VII R 7/99
| Leitsatz: | BUNDESFINANZHOF 1. Wird ein Rechtsbehelf fehlerhaft an eine andere als die in der Rechtsbehelfsbelehrung benannte Behörde adressiert, so ist weder das Verhalten der empfangenden Behörde bei der Weiterleitung noch die Verzögerung des Eingangs bei der zuständigen Behörde geeignet, die Sorgfaltspflichtverletzung des Absenders oder die Kausalität seines Verhaltens für die Fristversäumnis entfallen zu lassen. 2. Die einen fehlgeleiteten Schriftsatz empfangende Behörde ist nicht verpflichtet, diesen auf seinen rechtlichen Gehalt zu überprüfen, ggf. den richtigen Adressaten zu ermitteln und das Schriftstück unverzüglich weiterzuleiten. 3. Eine etwaige Fehlleistung der unzuständigen Behörde bei der Weiterleitung eines Rechtsbehelfs führt im Fall der Fristversäumnis jedenfalls bei einer falschen Bezeichnung der Rechtsbehelfsbehörde in der Regel nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. AO 1977 § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 2 Urteil vom 19. Dezember 2000 - VII R 7/99 - Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1999, 258) |
| Rechtsgebiete: | AO 1977 |
| Vorschriften: | AO 1977 § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2, AO 1977 § 357 Abs. 2, |
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