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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 19.11.2003, Aktenzeichen: I R 33/02 

BFH – Aktenzeichen: I R 33/02

Urteil vom 19.11.2003


Leitsatz:1. Mehrere Motorsportveranstaltungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Vereins sind als ein einheitlicher Betrieb zu beurteilen, wenn sie gleichartig sind und der Verein für sie keine voneinander getrennten Organisationen unterhält.

2. Die Tatsache, dass der Verein durch einige der Veranstaltungen Gewinne und durch andere Veranstaltungen Verluste erzielt, schließt die Beurteilung der Veranstaltungen als einen einheitlichen und ohne Gewinnerzielungsabsicht unterhaltenen Betrieb nicht aus.
Rechtsgebiete:KStG, EStG, AO 1977
Vorschriften:KStG § 1 Nr. 4, KStG § 8 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 2, KStG a.F. § 47 Abs. 1, KStG a.F. § 47 Abs. 2, EStG § 2 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2, AO 1977 § 14,
Verfahrensgang:FG Münster 9 K 2129/98 K vom 11.03.2002

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