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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 19.10.2006, Aktenzeichen: IV R 22/02 



BFH – Aktenzeichen: IV R 22/02

Urteil vom 19.10.2006


Leitsatz:1. Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten zum Gesamtgut gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter einer der Ehegatten ist, liegen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vor, wenn die Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls zum Gesamtgut gehört.

2. Die Beteiligung an einer GmbH ist nicht dem Sondergut zuzurechnen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwar nur mit Genehmigung aller Gesellschafter möglich ist, die Übertragung an einen Ehegatten aber keiner Beschränkung unterliegt.

3. Die Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft nach § 3 Nr. 6 GewStG erstreckt sich auch auf das Besitzunternehmen (Anschluss an BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).
Rechtsgebiete:EStG, GewStG, BGB
Vorschriften:EStG § 15 Abs. 2, GewStG § 2 Abs. 1, GewStG § 3 Nr. 6, BGB § 1416, BGB § 1417,
Stichworte:Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen, Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich auf Besitzunternehmen,
Verfahrensgang:FG Rheinland-Pfalz 5 K 2595/98 vom 21.01.2002

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