JuraForum.de > Urteile > BFH > Urteil vom 19.06.2002, Aktenzeichen: III R 28/99
| Leitsatz: | Auf Unterhaltsleistungen, die der Unterhaltsverpflichtete als außergewöhnliche Belastung geltend macht, ist die Rente des Unterhaltsberechtigten nur anteilig gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG anzurechnen, wenn der Unterhaltsberechtigte zusammen mit bedürftigen, einkommenslosen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebt und bei der Ermittlung der Leistungen nach dem BSHG für die Haushaltsgemeinschaft die Rente des Unterhaltsberechtigten als Einkommen der Haushaltsgemeinschaft behandelt wird. Der anrechenbare Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, für die Leistungen nach dem BSHG gewährt werden. |
| Rechtsgebiete: | BSHG, EStG |
| Vorschriften: | BSHG § 16, EStG § 33a Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | FG Köln 2 K 6079/98 vom 15.04.1999 |
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"BFH - 19.06.2002, III R 28/99" © JuraForum.de — 2003-2012
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