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JuraForum.deUrteileBFHUrteil vom 19.03.1998, Aktenzeichen: V R 7/97 



BFH – Aktenzeichen: V R 7/97

Urteil vom 19.03.1998


Leitsatz:BUNDESFINANZHOF

Hat das FA im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid dem Einspruchsführer (Kläger) vergeblich eine Frist zur Angabe der Tatsachen gesetzt, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt (§ 364b Abs. 1 Nr. 1 AO 1977), darf das FG eine erst im Klageverfahren eingereichte Steuererklärung nach § 76 Abs. 3 FGO zurückweisen und insoweit ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn die Fristsetzung durch das FA rechtmäßig ist, die Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO erfüllt sind und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach Aktenlage nicht zu beanstanden ist.

FGO § 76 Abs. 3, § 79b Abs. 3
AO 1977 § 364b

Urteil vom 19. März 1998 - V R 7/97 -

Vorinstanz: FG München (EFG 1997, 1201)
Rechtsgebiete:FGO, AO 1977
Vorschriften:FGO § 76 Abs. 3, FGO § 79b Abs. 3, AO 1977 § 364b,

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